Rechtsprechung
VGH Bayern, 22.01.2008 - 7 BV 07.1325 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Kosten der Schülerbeförderung - Bemessung der pauschalen Zuweisungen des Staates - angemessene Berücksichtigung der Belastung der Aufgabenträger
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schülerbeförderungskosten - Pauschale Zuweisungen des Staates
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 16.05.2007 - 7 B 06.2642
Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebührenbefreiung // Befreiung wegen geringen …
Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2008 - 7 BV 07.1325
Mit den genannten Vorschriften soll entgegen der Vorstellung des Klägers nicht in gleicher Weise wie bei den für Eingriffsmaßnahmen geltenden Härtefallregelungen einer individuell unzumutbaren absoluten Belastung begegnet und damit für die Verhältnismäßigkeit des Gesetzesvollzugs gesorgt werden (vgl. dazu BayVGH vom 16.5.2007 NVwZ-RR 2008, 257/258). - VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2008 - 7 BV 07.1325
Die seit dem 1. Januar 2004 geltende Verfassungsnorm ist auf den bei ihrem Inkrafttreten bereits vorhandenen Aufgabenbestand nicht anwendbar, da die bestehenden Aufgaben bereits durch das bisherige System des kommunalen Finanzausgleichs und der sonstigen Finanzbeziehungen zwischen Staat und Kommunen kostenmäßig abgedeckt sind (VerfGH vom 6.2.2007 VerfGH 60, 30/36 unter Bezugnahme auf LT-Drs. 14/12011 S. 7).
- VG München, 07.05.2019 - M 31 K 18.2176
Zuweisung von Kosten zur Schülerbeförderung - Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Die Gewährung der Pauschalzuweisungen erfolgt nach Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Bestimmungen in einem dreistufigen Verfahren, an dem der formelle Gesetzgeber, der ministerielle Verordnungsgeber und die Vollzugsbehörde beteiligt sind (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 22.1.2008 - 7 BV 07.1325 - juris Rn. 25 ff.).2.1 In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt (BayVGH, U.v. 22.1.2008 - Az. 7 BV 07.1325 - juris Rn. 37), dass dem Staat hinsichtlich der Frage, wie er seiner auf Art. 10 BV beruhenden Verpflichtung zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeindeverbände nachkommt, ein weiter normativer Entscheidungsspielraum zusteht.
Er durfte typisieren und generalisieren; die von ihm hierbei zugrunde gelegten Beurteilungen und Einschätzungen der tatsächlichen Situation könnten nur dann beanstandet werden, wenn sie evident fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 22.1.2008 - 7 BV 07.1325 - juris Rn. 30 ff.;… BayVGH, U.v. 30.1.2014 - 4 BV 12.644 - juris Rn. 28 ff.;… VG München, U.v. 20.12.2011 - M 3 K 09.4366 - juris Rn. 29).
Der Verordnungsgeber verwendet die jeweiligen Schülerzahlen und Aufwendungen als Berechnungsgrundlage und damit zwei hinreichend aktuelle und objektiv bestimmbare Kriterien, von denen eines auch einen unmittelbaren Bezug zu den tatsächlich anfallenden Kosten der Schülerbeförderung aufweist (BayVGH, U.v. 22.1.2008 - 7 BV 07.1325 - juris Rn. 33).
- VGH Bayern, 03.12.2010 - 7 ZB 10.1843
Interessenabwägung des Aufgabenträgers bei mehreren …
Auch dies weist darauf hin, dass die Kostenfrage bei der Organisation der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Schülerbeförderung von besonderer Bedeutung ist und dass die vom Aufgabenträger aufgewendeten Mittel, zu denen der Freistaat Bayern pauschale Zuweisungen gewährt (Art. 4 SchKfrG; zu deren Bemesssung vgl. BayVGH vom 22.1.2008 Az. 7 BV 07.1325 ), möglichst sparsam einzusetzen sind (vgl. auch Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO, Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LKrO).Auch dies weist darauf hin, dass die Kostenfrage bei der Organisation der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Schülerbeförderung von besonderer Bedeutung ist und dass die vom Aufgabenträger aufgewendeten Mittel, zu denen der Freistaat Bayern pauschale Zuweisungen gewährt (Art. 4 SchKfrG; zu deren Bemessung vgl. BayVGH vom 22.1.2008 Az. 7 BV 07.1325 ), möglichst sparsam einzusetzen sind (vgl. auch Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO, Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LKrO).
- VGH Bayern, 30.01.2014 - 4 BV 12.644
Widerspruch in Streitigkeiten um staatliche Finanzzuweisungen für die …
Dies ergebe bereits der Wortlaut, aber auch der Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des vom Verordnungsgeber festgesetzten, auf aktuellen statistischen Erhebungen beruhenden allgemeinen Verteilungsschlüssels (vgl. LT-Drs. 10/2100 S. 4 sub II.), der nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 22.1.2008 - 7 BV 07.1325 - VGH n.F. 61, 153) einen angemessenen Bezug zu den laufenden Ausgaben der Aufgabenträger für die Schülerbeförderung habe.Die Gewährung von Pauschalzuweisungen nach Art. 10a FAG und Art. 4 SchKfrG erfolgt nach Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Bestimmungen in einem dreistufigen Verfahren, an dem der formelle Gesetzgeber, der ministerielle Verordnungsgeber und die Vollzugsbehörde beteiligt sind (vgl. dazu BayVGH, U.v.22.1.2008 - 7 BV 07.1325 - VGH n.F. 61, 153 Rn. 25 ff.).
- VG München, 20.12.2011 - M 3 K 09.4366
Notwendige Schülerbeförderung; notwendige Aufwendungen; pauschale Zuweisung; …
Dies ergibt bereits der Wortlaut, aber auch der Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des vom Verordnungsgeber in § 3 DVFAG/SchKFrG festgesetzten, auf aktuellen statistischen Erhebungen beruhenden allgemeinen Verteilungsschlüssels (vgl. LT-Drs. 10/2100 S.4 sub II), der laut Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.1.2008 Az. 7 BV 07.1325 "einen angemessenen Bezug zu den laufenden Ausgaben der Aufgabenträger für die Schülerbeförderung hat".Wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22.1.2008 Az. 7 BV 07.1325 ausgeführt worden ist, ist es in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass dem Staat hinsichtlich der Frage, wie er seiner auf Art. 10 BV beruhenden Verpflichtung zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeindeverbände nachkommt, ein weiter normativer Entscheidungsspielraum zusteht.
- VGH Bayern, 03.12.2010 - 7 ZB 10.2368
Notwendigkeit der Schülerbeförderung; Interessenabwägung des Aufgabenträgers bei …
Auch dies weist darauf hin, dass die Kostenfrage bei der Organisation der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Schülerbeförderung von besonderer Bedeutung ist und dass die vom Aufgabenträger aufgewendeten Mittel, zu denen der Freistaat Bayern pauschale Zuweisungen gewährt (Art. 4 SchKfrG; zu deren Bemessung vgl. BayVGH vom 22.1.2008 Az. 7 BV 07.1325 ), möglichst sparsam einzusetzen sind (vgl. auch Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO, Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LKrO).